14.04.2008

Zugzwang für Krankenhäuser

Verschärfung der Technischen Arbeitsregeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)



Für Beschäftigte im Gesundheitsdienst bestehen neben den auch in anderen Berufszweigen bestehenden Risiken Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe. Unter anderem auch durch Pathogene, die nur durch einen direkten Blut-zu-Blut-Kontakt übertragen werden können. Zu den Übertragungen kommt es regelmäßig durch Verletzungen an benutzten spitzen und/oder scharfen Gegenständen, die zuvor an Patienten eingesetzt waren, welche an übertragbaren Infektionskrankheiten leiden. Insbesondere die Erreger der Hepatitis C, der Hepatitis B und das HI-Virus spielen bei diesen Nadelstichverletzungen eine unrühmliche Hauptrolle. Deshalb bestehen seit dem 1. März 2008 verschärfte Sicherheitsregeln.

Technische Schutzmaßnahmen
Zur Vermeidung von Nadelstichverletzungen werden von der Industrie mittlerweile eine Vielzahl von Produkten mit selbstaktivierenden und auch mit zu betätigenden Sicherheitseinrichtungen angeboten. Neben einfachen Klappmechanismen (z.B. für Injektionen und Blutentnahmen, siehe Abbildung 1 und 2) kommen heute zunehmend auch rein passive Sicherheitsmechanismen (z.B. für Venenverweilkatheter, Abbildung 3) und auch federgestützte Systeme zum Einsatz.
Die meisten dieser Produkte sind ausgereift und verfügbar, allerdings liegen die Kosten für die Beschaffung immer noch deutlich über denen der konventionellen Produkte. Letzteres mag der Grund sein, warum Sicherheitsprodukte  – von wenigen Ausnahmen wie Venenverweilkathetern abgesehen – trotz eindeutiger staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften noch immer ein Nischendasein pflegen.

Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben
Das Arbeitsschutzgesetz und die darunter rangierende Biostoffverordnung bilden die rechtliche Grundlage für Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe wie die TRBA 250. Die TRBA 250 bekommt ihre rechtliche Bedeutung für den Arbeitsschutz aber nicht nur dadurch, dass sie den Stand der Technik im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes wiedergibt, sondern auch dadurch, dass sie als BGR 250 bzw. GUV-R 250 unmittelbar Bestandteil des autonomen Rechtes der Unfallversicherungsträger ist.
Bereits seit mehreren Jahren werden die rechtlichen Grundlagen zum Schutz Beschäftigter vor Nadelstichverletzungen sukzessive verschärft. Während vor rund 5 Jahren in der ersten Fassung der TRBA 250 noch in einer „Soll Bestimmung“ der Einsatz dieser Produkte gefordert war, mussten Arbeitgeber bereits seit der ersten Novellierung zum 17. Mai 2006 herkömmliche Instrumente - soweit technisch möglich - durch geeignete sichere Arbeitsgeräte ersetzen, bei denen keine oder eine geringere Gefahr von Stich- und Schnittverletzungen besteht.
Bislang konnte jedoch auf die Verwendung der Sicherheitsprodukte immer dann verzichtet werden, wenn im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung des Betriebsarztes ein geringes Verletzungsrisiko oder ein geringes Infektionsrisiko festgestellt wurde.
Die betriebliche Ausnahmeregelunge für Bereiche und Tätigkeiten mit geringer Verletzungsgefahr wurden nun mit der Novellierung der TRBA 250 zum 14.02.2008 ersatzlos gestrichen. Hintergrund war die Feststellung des zuständigen Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS). Es besagt, dass alleine mit organisatorischen Regelungen nicht ein gleichwertiges Schutzniveau für die Beschäftigten zu erzielen ist, wie mit dem Einsatz  von Sicherheitsprodukten.
Der Verzicht auf Sichere Instrumente ist nun also nur noch dann begründbar, wenn der Nachweis erfolgt ist, dass der Patient nicht Erregern der Gruppe 3 nach Biostoffverordnung infiziert ist und damit ein geringes Infektionsrisiko festgestellt werden kann. Eine praktisch nicht zu erfüllende Auflage, denn dieser Nachweis lässt sich wenn überhaupt nur bei Patienten erbringen, die sehr lange stationär untergebracht sind.

Kostenaspekte
Mit der Verwendung eigensicherer Instrumente für perkutane Eingriffe sind für die Unternehmen zunächst höhere Investitionskosten verbunden. So ergeben Berechnungen der Bergischen Universität Wuppertal aus dem letzten Jahr Mehrkosten in Höhe von 116 € pro Krankenhausbett, allerdings waren noch drei Jahre zuvor über 150 € pro Bett und Jahr für eine vollständige Umstellung auf Sicherheitsprodukte notwendig.
Mit einem zu erwartenden deutlichen Rückgang der Stich- und Schnittverletzungen –Experten rechnen mit einem Rückgang um mindestens 80% – offenbaren sich aber auch Einsparpotentiale. So kostet eine durchschnittliche vom Betriebsarzt versorgte Nadelstichverletzung dem Arbeitgeber durch Arbeitsausfall und weitere indirekte Kosten rund 148 €, insgesamt, so die Berechnung des Wuppertaler Lehrstuhls für Arbeitsmedizin entstehen Kosten von rund 480 €.
Eine Verweigerung der Verwendung der stichsicheren Systeme könnte von den Unfallversicherungen zum Anlass genommen werden, sämtliche Folgekosten einer Nadelstichverletzung von den Betreibern eines Krankenhauses im Zuge einer Regressnahme zurückzufordern, in Einzelfällen wie bei der gleichzeitigen Übertragung mehrerer gefährliche Erreger auf einen Beschäftigten können dies auch mehrere 100.000 € sein.
Im umlagefinanzierten Unfallversicherungssystem sind aber durch eine flächendeckende Einführung der sicheren Systeme auch Rückgänge bei den Beiträgen für die Unfallversicherungen zu erwarten, da deren Ausgaben für die Folgekosten der Stichverletzungen mittelfristig sinken werden.

Zusammenfassung
Eine weitere Verwendung nicht stichsicherer Instrumente für perkutane Eingriffe für Arbeitgeber nicht mehr zu rechtfertigen. Da mit der Veröffentlichung der beschlossenen Verschärfung des Punktes 4.2.4 der TRBA 250 in der letzten Sitzung des Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe alles geregelt ist. Die flächendeckende Einführung dieser Systeme ist für Krankenhausbetreiber zunächst mit Mehrkosten verbunden. Allerdings mehren sich die Hinweise, dass auch der Einsatz dieser Systeme für Krankenhausbetreiber wirtschaftlich sein kann, denn auch durch Nadelstichverletzungen entstehen nicht zu unterschätzende Kosten!

Kontakt:
Dr.-Ing. Andreas Wittmann
Bergische Universität Wuppertal
Fachbereich D-Sicherheitstechnik
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Arbeitsphysiologie, Arbeitsmedizin und Infektionsschutz
D - Wuppertal
Tel.: 0202/439 3206
Fax: 0202/439 2068
andwitt@uni-wuppertal.de

Quelle: Management & Krankenhaus - Ausgabe April 04/2008